Ein logischer Fehler bei gruppenbezogenen Vorurteilen

Dr. Adam Ayaita, Januar 2023

In diesem Beitrag beschäftige ich mich mit bestimmten gruppenbezogenen Vorurteilen, nämlich solchen Vorurteilen, die der Mehrheit einer bestimmten Gruppe G eine bestimmte Eigenschaft X zuschreiben. Unter einem „Vorurteil“ verstehe ich ein Urteil ohne hinreichende Erfahrung oder Kenntnis; die oder der Beurteilende fällt also ein Urteil, ohne zu wissen, ob dieses zutrifft. Ich beschreibe, dass und inwiefern solche gruppenbezogenen Vorurteile häufig auf einem logischen Fehler beruhen.

Wenn jemand die These aufstellt, die Mehrheit einer bestimmten Gruppe G habe eine bestimmte Eigenschaft X (z.B., die Mehrheit der Personen aus Gruppe G seien Straftäter:innen), dann frage ich gern nach, auf welchen Daten, welche diese These belegen würden, die These beruht. Geantwortet wird darauf häufig mit Daten oder Erfahrungen, die zeigen sollen, dass die Mehrheit der Personen, welche die Eigenschaft X haben, zur Gruppe G gehöre (z.B., dass die Mehrheit der Personen, die Straftaten begangen haben, zur Gruppe G gehöre). Oftmals ist die hierfür verwendete Datengrundlage nicht seriös, aber dieses Problem lasse ich hier außer Acht. Denn selbst wenn diese Daten valide sind (bzw. wären), kann daraus nicht logisch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Mehrheit der Gruppe G die Eigenschaft X hätte. Die (angebliche) Richtigkeit des Vorurteils kann durch solche Daten also nicht bestätigt werden.

Das lässt sich einfach zeigen. Ich unterscheide die beiden folgenden Aussagen:

Aussage A: „Die Mehrheit der Personen in der Gruppe G hat die Eigenschaft X.“

Aussage B: „Die Mehrheit der Personen, welche die Eigenschaft X haben, gehört zur Gruppe G.“

Aussage A ist das gruppenbezogene Vorurteil, dessen Richtigkeit infrage steht. Personen, die zu gruppenbezogenen Vorurteilen neigen, haben häufig die Vorstellung, dass, wenn Aussage B wahr ist, auch Aussage A wahr sein müsse. Diese Vorstellung ist entscheidend für die Bewertung des Vorurteils, denn häufig gibt es (wenn überhaupt) empirische Befunde nur für Aussage B, aber nicht für Aussage A. Deshalb hängt die Frage, ob das Vorurteil sachlich angemessen ist, davon ab, ob der Schluss von Aussage B auf Aussage A tatsächlich logisch möglich ist – d.h., ob von der Richtigkeit von Aussage B sicher auf die Richtigkeit von Aussage A geschlossen werden kann.

Das Problem ist, dass dieser Schluss nicht logisch möglich ist. Denn auch wenn Aussage B wahr ist, kann Aussage A falsch sein. Um das zu zeigen, verwende ich zunächst ein Modell.

Nehmen wir an, in einer Gesellschaft leben 100 Personen, von denen genau 10 zu Gruppe G gehören. Gleichzeitig gibt es in dieser Gesellschaft genau 5 Personen, welche die Eigenschaft X haben, eine Straftat begangen zu haben. Von diesen 5 Personen gehören 3 zur Gruppe G, während die anderen 2 nicht zu Gruppe G gehören. Die Aussage B („Die Mehrheit der Personen, welche die Eigenschaft X haben, gehört zur Gruppe G„) ist demnach wahr, weil 3 der 5 Straftäter:innen zur Gruppe G gehören. Die Aussage A („Die Mehrheit der Personen in der Gruppe G hat die Eigenschaft X„) ist aber falsch, weil nur 3 der 10 Personen in Gruppe G Straftäter:innen sind. Somit ist Aussage B wahr und Aussage A falsch. Die Schlussfolgerung von Aussage B auf Aussage A ist also logisch falsch.

Um diesen Zusammenhang zu demonstrieren, kann man auch realistischere Zahlenwerte verwenden. Nehmen wir an, in Deutschland leben 80 Millionen Menschen, von denen 10 Millionen zur Gruppe G gehören. Außerdem nehmen wir an, dass es in Deutschland genau 5 Millionen Menschen gibt, welche die Eigenschaft X haben, eine Straftat begangen zu haben. Von diesen 5 Millionen Menschen gehören 3 Millionen zur Gruppe G und die sonstigen 2 Millionen nicht zur Gruppe G. Die Aussage B („Die Mehrheit der Personen, welche die Eigenschaft X haben, gehört zur Gruppe G„) ist wahr, weil 3 von 5 Millionen Straftäter:innen zur Gruppe G gehören. Die Aussage A („Die Mehrheit der Personen in der Gruppe G hat die Eigenschaft X„) ist aber falsch, weil nur 3 der 10 Millionen Menschen in Gruppe G Straftäter:innen sind. Auch hier ist die Schlussfolgerung von Aussage B auf Aussage A also falsch.

Der Hinweis darauf, dass von Aussage B nicht logisch auf Aussage A geschlossen werden kann – weil Aussage A auch dann falsch sein kann, wenn Aussage B wahr ist – kann ein wichtiges Element sein, um sachlich unzulässigen gruppenbezogenen Vorurteilen zu begegnen.

4 Kommentare

  1. Eine Herde von 10.000 Zebras schwimmt durch einen Fluß. 50 Zebras ertrinken. Gleichzeitig schwimmen auch 100 Gnus durch den Fluß. Es ertrinken auch 50 Gnus. Logik: Gnus und Zebras können gleich schlecht schwimmen. (oder: es liegen 50 Patienten mit und 50 Patienten ohne Impfung auf der Intensivstation. Logik: Eine Impfung ist wirkungslos.)

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  2. Vielleicht verstehe ich ja den Begriff gruppenbezogenes „Vorurteil“ zu eng. Aber in der beschriebenen Konstellation ist es eher nebensächlich oder kontraproduktiv hier auf „sachlich unzulässige“ Verallgemeinerungen hinzuweisen. Ja, es ist nicht die Mehrheit der Gruppe G kriminell. Trotzdem kann man gerade als Humanist „Vorurteilen“ in der Bevölkerung gegen die Gruppe G nicht mit Haarspaltereien begegnen oder die bestehende Skepsis verurteilen. Denn objektiv betrachtet ist die Gruppe G zehnmal mehr kriminell“ als der Rest der Bevölkerung (Sie hat unter sich nämlich einen Anteil von 3/10=30% Straftätern versus 2/70= unter 3% in der restlichen Bevölkerung). Ich empfehle, diesen Blogeintrag zu überarbeiten oder zu löschen, denn alle anderen haben mir gut gefallen.

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    • Vielen Dank für den Kommentar! Der Artikel beschäftigt sich, wie im ersten Satz beschrieben, mit Vorurteilen, die der *Mehrheit* einer Gruppe eine bestimmte Eigenschaft zuschreiben. Obwohl Gruppe G in der Tat bei Straftaten überrepräsentiert ist, ist die Zuschreibung, dass die Mehrheit der Personen in Gruppe G Straftaten begangen habe, falsch. Eine solche falsche Zuschreibung halte ich nicht für nebensächlich. Denn wenn jemand fälschlich denkt, dass die Mehrheit aus Gruppe G Straftaten begangen habe, dann hat diese Person eine ins Negative verzerrte Meinung von dieser Gruppe. Das kann Stereotypisierung und Diskriminierung begünstigen, indem auch der friedlichen Mehrheit aus Gruppe G Straftaten unterstellt werden, die sie tatsächlich nicht begangen haben. Letztlich besteht die einzige gerechte Lösung natürlich darin, jeden Menschen auf Grundlage seines individuellen Verhaltens (unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände) zu beurteilen.

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